Allgemeine Liefer- und Geschäftsbedingungen der Agtatec Ltd
1. Allgemeine Bestimmungen
1.1 Diese Liefer- und Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen der Agtatec Ltd (nachfolgend „Agtatec“).
1.2 Der Vertrag zwischen Agtatec und dem Besteller auf Lieferung und / oder Montage der Anlage kommt zustande, wenn Agtatec die Bestellung schriftlich bestätigt hat („Auftragsbestätigung“). Diese Liefer- und Geschäftsbedingungen sind Bestandteil des Vertrages. Anderslautende Liefer- oder Geschäftsbedingungen des Bestellers haben nur Gültigkeit, wenn sie von Agtatec ausdrücklich und schriftlich angenommen worden sind.
1.3 Ergänzungen und Abänderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form.
2. Unterlagen, Pläne und Daten
2.1 Die in den Drucksachen und Angeboten von Agtatec enthaltenen Pläne, Mass- und Gewichtsangaben sind nur annähernd massgebend, sofern sie von Agtatec nicht ausdrücklich mittels schriftlicher Erklärung als richtig und verbindlich bezeichnet werden.
2.2 Mass- und Konstruktionsänderungen bleiben jederzeit vorbehalten.
2.3 Ungeachtet einer Registereintragung verbleiben die Rechte an allen Unterlagen, wie Plänen, Skizzen, Bezeichnungen etc., die dem Besteller ausgehändigt werden, im Eigentum von Agtatec. An den darin festgehaltenen Ideen und aufgezeichneten anderen immateriellen Rechten, wie Marken, Design, Patente, Urheberrechte und Know-how ist ausschliesslich Agtatec berechtigt.
2.4 Der Besteller ist ohne vorgängiges schriftliches Einverständnis von Agtatec nicht berechtigt, ihm übergebenen Unterlagen oder andere Informationen betreffend die Agtatec Anlagen an Dritte weiterzugeben.
2.5 Der Besteller stimmt ausdrücklich zu, dass Agtatec im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit dem Besteller relevante Daten sammeln und in anonymisierter Form weiterverwenden kann.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
3.1 Für die Leistungen von Agtatec sind die von ihr schriftlich bestätigten Preise und Zahlungsbedingungen massgebend.
3.2 Mündliche oder telefonische Preisvereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung durch Agtatec.
3.3 Agtatec stellt dem Besteller zusätzlich zu den bestätigten Preisen Folgendes in Rechnung:
3.3.1 Mehrkosten für Montagearbeiten, die durch unvorhergesehene und durch Agtatec nicht zu verantwortende oder von ihr nicht verschuldete bauliche Verzögerungen oder durch Montageabrufe, wenn die baulichen Voraussetzungen nicht gegeben sind, oder durch ähnliche Vorkommnisse verursacht werden;
3.3.2 Mehrkosten für Überzeit-, Nacht- oder Sonntagsarbeit, wenn solche vom Besteller verlangt wird;
3.3.3 Leistungen, die vom Besteller zusätzlich zum vereinbarten Leistungsumfang angefordert werden.
3.4 Sofern zwischen dem Abschluss des Vertrages mit dem Besteller und der Lieferung oder der Erbringung der Leistung ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten liegt, ist Agtatec berechtigt, die Preise den zwischenzeitlich gestiegenen Material- und Lohnkosten anzupassen.
3.5 In den Preisen von Agtatec ist die MWST nicht inbegriffen. Sie wird dem Besteller zusätzlich in Rechnung gestellt.
4. Rechnungsstellung und Zahlung
4.1 Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird, stellt Agtatec dem Besteller die Anlage mit der Lieferung und sofern Agtatec die Anlage liefert und montiert, nach vollendeter Montage in Rechnung. Kann die Anlage aus Gründen, die Agtatec nicht zu vertreten hat, nicht montiert werden, erfolgt die Rechnungsstellung innert 2 (zwei) Arbeitstagen nach Lieferung.
4.2 Die Rechnungen von Agtatec sind durch den Besteller entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen, bzw. wenn solche nicht vereinbart worden sind innerhalb von dreissig Tagen ab Rechnungsdatum ohne irgendwelche Abzüge (Skonto, Spesen, Steuern, Gebühren, Zölle usw.), zu bezahlen und zwar auch dann, wenn Nacharbeiten oder zusätzliche Einregulierungen an der Anlage notwendig sind.
4.3 Die Verrechnung mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen.
5. Bauseitige Leistungen zu Lasten des Bestellers
5.1 Der Besteller erbringt auf seine Kosten rechtzeitig die im Hinblick auf die Montage der Anlage notwendigen baulichen Massnahmen, wie Maurerarbeiten, Elektroinstallation, Tragkonstruktionen, Verschalungen, und stellt für die Montage und den Probebetrieb die elektrische Energie und die Elektroanschlüsse zur Verfügung.
5.2 Der Besteller lagert auf seine Kosten und Verantwortung das von Agtatec auf die Baustelle gelieferte Material. Er ist insbesondere verantwortlich und schadenersatzpflichtig für gestohlenes und beschädigtes Material
6. Lieferfrist, Montage und Abnahme der Anlage
6.1 Die vereinbarten Lieferfristen umfassen Lieferung und betriebsbereite Montage der Anlage. Sofern der Besteller die baulichen Massnahmen gemäss Ziffer 5.1 dieser Liefer- und Geschäftsbedingungen nicht rechtzeitig vollendet hat, verlängert sich die Lieferfrist entsprechend und Agtatec ist berechtigt, ihre dadurch verursachten Umtriebe und Wartezeiten dem Besteller in Rechnung zu stellen.
6.2 Bei unvorhergesehenen Ereignissen, wie höherer Gewalt, behördlicher Verfügung, Epidemie, Betriebsstörung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrungen, Boykott, Rohstoffmangel, sei es im Betrieb von Agtatec oder eines Zulieferers, oder bei vertragswidriger verspäteter Zulieferungen von Bestandteilen und Zubehör seitens eines Zulieferers an Agtatec, verlängert sich die Lieferfrist für die Dauer der Wirkung eines solchen Ereignisses.
6.3 Eine durch Agtatec weder verursachte noch verschuldete Lieferverzögerung berechtigt den Besteller nicht, vom Vertrag zurückzutreten.
6.4 Wird die gelieferte Anlage von Agtatec montiert, einreguliert und in Betrieb genommen, erstellen Agtatec und der Besteller, bzw. dessen Vertreter auf der Baustelle bei Beendigung dieser Arbeiten ein Abnahmeprotokoll. Das Datum, an welchem die Montage abgeschlossen wird, wird nachfolgend mit „Leistungserbringungsdatum“ bezeichnet.
Kann die Einregulierung und Inbetriebnahme aus Gründen, die Agtatec nicht zu vertreten hat, am Leistungserbringungsdatum nicht erfolgen, gilt die Abnahme nach Ablauf von 10 (zehn) Arbeitstagen seit dem Leistungserbringungsdatum als erfolgt. Davon ausgenommen sind diejenigen Mängel, die der Besteller innert dieser Frist von 10 (zehn) Arbeitstagen seit dem Leistungserbringungsdatum Agtatec schriftlich anzeigt
6.5 Die Abnahme gilt in jedem Fall als erfolgt,
6.5.1 wenn der Besteller die Abnahme verweigert, ohne dazu berechtigt zu sein;
6.5.2 wenn der Besteller sich weigert, das Abnahmeprotokoll zu unterzeichnen;
6.5.3 sobald der Besteller die Anlage nutzt.
6.6 Werden bei einer Reparatur von Anlagen Ersatzteile oder Austauschersatzteile eingebaut, sind die Ziffern 6.4 und 6.5 analog anwendbar.
7. Versand
7.1 Mangels anderer Abrede sind in den gemäss Ziffer 3 oben vereinbarten Preisen die Kosten für Verpackung, Fracht, Versicherung usw. sowie die Gebühren und MWST nicht inbegriffen.
7.2 Besondere Wünsche betreffend Versand und Transporte sind der Agtatec rechtzeitig bekannt zu geben. Muss die Verpackung seefrachttauglich sein, hat der Besteller dies bei Auftragserteilung anzugeben.
7.3 Die Ware reist auf Rechnung und Gefahr des Bestellers, auch bei Franko-Lieferungen.
7.4 Reklamationen wegen Beschädigung, Verlust oder Verspätung hat der Besteller umgehend, mittels Vermerk auf dem Frachtpapier, an den letzten Frachtführer anzuzeigen. Minderlieferungen hat er innerhalb von 5 (fünf) Kalendertagen seit Empfang der Ware bei Agtatec schriftlich zu beanstanden.
8. Sanktionen, Exportkontrolle, Embargos
8.1 Der Vertragspartner verpflichtet sich zur Einhaltung aller Sanktionen, Exportkontrollvorschriften und Embargos. Zudem sind sämtliche Ländervermerke auf den Dokumenten der Agtatec strikt zu beachten. Bei Verstössen behalten wir uns das Recht auf Vertragskündigung und Lieferstopp vor.
9. Gewährleistung
9.1 Während der Frist von Ziffer 9.5 gewährleistet Agtatec, unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen in dieser Ziffer 9, dass die von ihr gelieferte und durch sie oder durch einen von ihr autorisierten Dritten montierte Anlage bei sorgfältigem Gebrauch einwandfrei funktioniert, die Installation solid ausgeführt und für den Verwendungszweck geeignetes Material verwendet worden ist. Agtatec bedingt jede Gewährleistung, Garantie und Haftung für Glasbruch weg.
9.2 Dem Besteller ist bekannt, dass die einwandfreie Funktionsfähigkeit der Anlage, wie eines jeden technischen Gerätes, auch bei sorgfältigem Gebrauch nicht ununterbrochen gewährleistet ist, sondern dass jederzeit Störungen auftreten können. Agtatec übernimmt keine Gewährleistung, Garantie oder Zusicherung, dass die Anlage ununterbrochen störungsfrei funktioniert. Sie haftet nicht für Schäden, die dem Besteller entstehen, weil die Funktionsfähigkeit der Anlage eingeschränkt oder aufgehoben ist.
9.3 Die Gewährleistung von Agtatec beschränkt sich auf die kostenlose Instandstellung der fehlerhaften Anlage; jede Schadenersatzpflicht von Agtatec ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei rechtswidriger Absicht und grober Fahrlässigkeit.
9.4 Bei Lieferungen ins Ausland (das Fürstentum Liechtenstein gilt als Inland) oder bei Montagen im Ausland beschränkt sich die Gewährleistung von Agtatec auf die Instandstellung oder den Ersatz mangelhafter Teile, die ihr der Besteller franko zum Austausch oder zur Reparatur zuzustellen hat. Damit verbundene Zollgebühren und Steuern gehen zulasten des Bestellers.
9.5 Die Gewährleistungsfrist dauert für Neuanlagen 1 (ein) Jahr, für Ersatzteile 900 (neunhundert) Tage und Austauschersatzteile 450 (vierhundertfünfzig) Tage ab dem Pro-dukionsdatum.
9.6 Die Gewährleistung von Agtatec erlischt:
9.6.1 wenn an der Anlage ohne vorheriges schriftliches Einverständnis von Agtatec Änderungen oder Eingriffe vorgenommen worden sind;
9.6.2 wenn die Anlage im provisorischen Montagezustand in Betrieb gesetzt oder wenn die elektrische Verdrahtung zur Anlage oder deren Steuerapparaturen nur provisorisch installiert worden sind;
9.6.3 wenn die Anlage durch einen nicht vorgängig durch Agtatec autorisierten Dritten montiert oder gewartet worden ist;
9.6.4 wenn die Schäden auf unsachgemässe oder unsorgfältige Behandlung der Anlage, insbesondere auf Gewaltanwendung Dritter zurückzuführen ist.
9.7 Die Gewährleistung von Agtatec ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung entstanden ist, z.B. infolge natürlicher Abnützung, mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, übermässiger Beanspruchung, sowie infolge anderer Gründe, die Agtatec nicht zu vertreten hat.
10. Haftung
10.1 Alle Fälle von Vertragsverletzungen und deren Rechtsfolgen sowie alle Ansprüche des Bestellers, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, sind in diesen Bedingungen abschliessend geregelt. Insbesondere sind nicht alle ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung, Aufhebung des Vertrages oder Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. Soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen dies ausschliessen, wird jede Haftung von Agtatec für direkten Schaden, wie Personen-, Sach- und Vermögensschaden, der dem Besteller aus der Verwendung oder der Mangelhaftigkeit der Anlage entsteht, wegbedungen.
10.2 Unter Vorbehalt von zwingenden gesetzlichen Bestimmungen ist die Haftung ferner ausgeschlossen für indirekten Schaden und entgangenen Gewinn, wie Schaden aus Produktionsausfall, Umsatzverlust oder Kälteschäden.
11. Gerichtsstand und anwendbares Recht
11.1 Ausschliesslicher Gerichtsstand für den Besteller und Agtatec ist Fehraltorf/ZH. Vorbehalten bleibt das Recht von Agtatec, den Besteller an dessen Sitz zu belangen.
11.2 Die Bestellung, diese Allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen sowie alle nach Massgabe dieser Allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen abgeschlossenen Verträge unterliegen schweizerischem Recht. Die Anwendbarkeit der UN-Kaufrechtskonvention (CISG, „Wiener Kaufrecht“) ist ausgeschlossen.
AGB Agtatec Ltd, Version 03/2025, Fehraltorf